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Richt­li­ni­en bei Remo­te­work im Ausland

Was muss ich als Arbeit­ge­ber beachten?

30. Mai 2024
Laptop auf Stehtisch an Fensterfront mit einer Pflanze am ende des Tisches

«Hoi zäme, liebi Grüess us em sunnige Spanie» - schreibt ein Mitarbeiter an sein Team, im Anhang ein Bild aus dem Hotelpool. Was vor der Pandemie die Ausnahme war, ist danach Usus geworden. Für Arbeitgeber bringt dies Vor- und Nachteile mit sich. Neben der Tatsache, dass die Mitarbeiterin frühmorgens topmotiviert ist, weil sie in ein paar Stunden in den Pool springt und sich am Mittagsbuffet vergnügt, gibt es auch rechtliche Hürden, welche Arbeitgeber nicht vernachlässigen dürfen.

Lasst uns etwas Licht ins Dunkle bringen:

plus 25 Prozent Arbeit ausserhalb der Schweiz, dort versichern

Sozialversicherungen im Ausland

Homeoffice im Ausland ist grundsätzlich erlaubt. Dabei müssen vor allem sozialversicherungsrechtliche, wie steuerrechtliche Aspekte beachtet werden.

Das Schweizer Arbeitsgesetz gilt grundsätzlich nur territorial. Das heisst, dass es nur in der Schweiz, nicht aber im Ausland gilt. Da im Arbeitsrecht jedoch Privatautonomie herrscht, kann bis auf die zwingenden Bestimmungen, frei vereinbart werden, in welchem Umfang gearbeitet werden soll, wie auch zu welchem Lohn etc. Nicht der Privatautonomie unterstehen die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen.

Dort ist die Sachlage, jedenfalls bei Tätigkeit im EU/EFTA Homeoffice, gut geregelt: arbeitet man wesentlich, d.h. 25% oder mehr, im Wohnsitzstaat, ist man grundsätzlich dort versichert, egal wo die Arbeitgeberin ansässig ist. (Unterstellungsregeln gemäss Verordnung EU 883/2004.)

Arbeitet also eine Mitarbeitende, die ein 100%-Pensum hat, im Schnitt zwei Tage pro Woche im deutschen Homeoffice und drei Tage am Sitz der Arbeitgeberin in der Schweiz, müssen für diese Mitarbeitende in ihrem Wohnsitzstaat Deutschland Sozialversicherungen abgerechnet werden, weil sie mehr als 25% ihres Pensums im Ausland arbeitet.

Infografik Workload unter 25 Prozent in der Schweiz versichern
Umriss der Schweiz mit zwei Kalender die 224 Tage und max. 20 Tage anzeigen

Neben dem administrativen Aufwand kann dies, je nach Land, relativ kostspielig werden.

Wer plant, länger Homeoffice im Ausland zu ermöglichen, sollte die Regeln hierfür frühzeitig festlegen. Nach einer EU-Richtlinie ist Home-Office-Tätigkeit im Ausland aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht unbeachtlich, wenn die Mitarbeiter rund 8,5 Prozent ihrer jährlichen Arbeitszeit im Ausland verbringen. Bei rund 224 Arbeitstagen sind das 20 Tage. Wer also auf Nummer sicher gehen will, ermöglicht jährlich maximal 20 Tage.

Wer somit unter den gelegentlichen 25 Prozent Homeoffice und am Stück 20 Tage im Ausland bleibt, hat hinsichtlich Sozialversicherungen wenig zu befürchten.

Wie verhält es sich mit den Steuern?

Wer – wie hier in diesem Beitrag beschrieben – als «Arbeitsferien» einige Wochen Homeoffice im Ausland arbeitet, aber eigentlich weiter in der Schweiz wohnhaft und angemeldet bleibt, wird nicht im Ausland steuerpflichtig. Denn grundsätzlich gilt die Steuerpflicht am Ort des Lebensmittelpunkts.

Beschäftigt ein Schweizer Unternehmen (insbesondere) leitende Angestellte oder mehrere Angestellte an einem Ort, die regelmässig und andauernd im grenzüberschreitenden Homeoffice arbeiten, besteht das Risiko, dass die Homeoffice-Situation eine Betriebsstätte im Ausland begründet. Damit würde das Unternehmen Gefahr laufen, dass im Ausland ein Teil des Geschäftsgewinns steuerpflichtig wird.

Existiert zwischen dem Wohnsitzstaat Schweiz und demjenigen Land, in dem sich der Angestellte aufhält bzw. zu Homeoffice Zwecken aufhalten möchte, ein Doppelbesteuerungsabkommen, bietet die «Monteur-Klausel» eine Abwehr vor einem fiskalischen Zugriff des Gaststaates. Hält sich der Angestellte generell während eines Jahres nicht an mehr als an 183 Tagen im Gastland auf und wird sein Lohn weiterhin von seinem Schweizer Arbeitgeber bezahlt (und nicht von einer Betriebsstätte im Gastland, die der Schweizer Arbeitgeber dort hat), so hat die Schweiz das alleinige Recht, den Lohn des Angestellten zu besteuern.

Abstrakte Skizze zu Steuern und Lohn

Möchte der Arbeitgeber den Mitarbeitenden das Homeoffice im Ausland erlauben, so ist zu empfehlen, die rechtlichen Rahmenbedingungen nochmals explizit vertraglich festzuhalten, den Mitarbeiter zu informieren und im Einzelfall die Risiken zu beurteilen.

 

Foto von Alesia Kazantceva auf Unsplash